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Aktuelle Informationen

 

Sachbezugswerte 2018 für unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten 28. Dezember 2017

Mit Schreiben vom 21. Dezember 2017 hat das Bundesministerium für Finanzen die neuen Sachbezugswerte für unetlgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten an Arbeitnehmer bekanntgegeben. Danach erhöhen sich die Werte für das Jahr 2018 wie folgt:

Für ein Frühstück auf EURO 1,73
Für ein Mittag- oder Abendessen EURO 3,23


Die Werte gelten auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während  einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, wenn der Preis der Mahlzeit EURO 60,00 nicht übersteigt. Beispiel: Ein Arbeitnehmer geht auf einer Dienstreise für EURO 35,00 in einem Restaurant (alleine - keine Bewirtung) essen und lässt die Rechnung auf den Arbeitgeber ausstellen. Der Arbeitgeber übernimmt die Rechnung, der Arbeitnehmer muss lediglich EURO 3,23 versteuern. Zahlt der Arbeitnehmer EURO 3,23 dazu, ist die Mahlzeit völlig steuerfrei.

 

Steuer für Geschenke an Geschäftsfreunde nicht abziehbar 25. August 2017

Geschenke an Geschäftsfreunde können beim Empfänger zu steuerpflichtigen Einnahmen führen. Um dies zu vermeiden, kann der Schenkende die Versteuerung mit einem Pauschalsatz von 30 % übernehmen. Dieses "Steuergeschenk" ist für die Prüfung des Betriebsausgabenabzugs jedoch auf den Wert des Geschenks aufzuschlagen, wie der BFH mit Urteil vom 30.03.2017, IVR 13/14 entschieden hat. In der Folge bedeutet dies, dass der Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen ist, wenn der Wert des Geschenks zzgl. der Steuer EURO 35,00 übersteigt.

 

Wie funktioniert erfolgreiches BGM? 23. Juni 2017

Ein optimales BGM-System kann nur funktionieren, wenn die Unternehmensführung den Mehrwert schätzt und dies aktiv unterstützt. Eine effektive BGM-Umsetzung hingegen verspricht nur Erfolge, wenn die Mitarbeiter die selbstgewählten Programme als für sie passend und ansprechend betrachten und beim Auf-, bzw. Ausbau der einzelnen Einheiten kontinuierlich miteinbezogen werden. Grundsätzlich lassen sich 4 Phasen im BGM-Prozess feststellen:

Vorbereitung

Zu Beginn eines BGM-Projektes sollte ein Auftaktmeeting der Führungsebene stattfinden, in welchem die Eckpfeiler und groben Meilensteine festgelegt werden. Ein BGM-Projektmanager und ein Ansprechpartner für die Mitarbeiter (mit regelmäßigem Kontakt zur Belegschaft) sollten ebenfalls ernannt werden.

Es empfiehlt sich, bereits in dieser Phase alle statistischen Daten und Kennzahlen für das BGM (wie z. B. Fehlzeiten, Struktur und Altersentwicklung der Belegschaft, Arbeitszeitmodelle, Tätigkeitsanforderungen getrennt nach den unterschiedlichen Arbeitsbereichen etc.) zu extrahieren und für die Evaluationsphase vorzubereiten. Hier werden sogenannte Schwachstellen im Unternehmen noch einmal deutlich, woraus sich gleichzeitig die Zielgrößen für das BGM-Projekt ableiten lassen.

Nun kann mit der Vorbereitung und Durchführung der Mitarbeiterbefragung begonnen werden, welche einen wichtigen Meilenstein im BGM-Prozess darstellt. Hier sind vielfältige Ideen und Formate für das Vermarkten der Umfrage zu entwickeln: Ziel sollte es sein, 100 % der Mitarbeiter zu erreichen, damit sich jeder Einzelne (m/w) von Beginn an in diesem Projekt einbezogen sieht.

Anhand der Auswertungen kann nun in die konkrete Planung übergegangen werden, bei der es um die Entwicklung von Kooperationen mit externen Dienstleistern geht und ein möglichst breites Feld an Aktivitätsformen eröffnet werden soll. Die Aspekte Entspannung, Körper-Aktivierung und vor allem der Spaßfaktor sind im Bereich der Bewegung zu berücksichtigen.

Umsetzung

Die Umsetzung stellt zeitlich gesehen die längste Phase dar. Alle Maßnahmen laufen genau terminiert (laut Projektplan) ab und werden in regelmäßigen Zwischenmeetings der BGM-Projektgruppe fortlaufend überprüft und abgestimmt. Das sorgt für Transparenz und ermöglicht bei Bedarf schnelle, kleinere Korrekturmöglichkeiten im Sinne der Mitarbeiterwünsche.

Evaluation

Kleinere Evaluationen sollten regelmäßig in monatlichen Abständen im Rahmen der Projektgruppe vorgenommen werden, um eine Kontinuität nach dem Anlauf der Programme zu gewährleisten. Die erste große Evaluation findet nach ca. 1 Jahr und danach fortlaufend jährlich statt, bei der alle Daten und Kennzahlen aus der Vorbereitungsphase gegenübergestellt werden.

  

Achtsamkeit im Trend 16. Juni 2017

Eine erfreuliche Hochphase erlebt derzeit auch in Deutschland das Achtsamkeitskonzept „MBSR- Mindfulness Based Stress Reduction“, welches von Jon Kabat-Zinn wissenschaftlich erforscht wurde und sich in mehreren Studien als hoch wirksam, z. B. auch bei Depressionen, erwiesen hat.

Diesem neuen Trend wollen wir im Folgenden nachgehen und das Konzept zusammenfassend beleuchten.

Achtsamkeit – Kraft des gegenwärtigen Augenblicks

Jon Kabat-Zinn hat vor mehr als 25 Jahren in der Stress-Reduction Clinic an der Universität von Massachusetts eine Methode zur Stressbewältigung durch Achtsamkeit entwickelt und evaluiert: MBSR "Mindfulness Based Stress Reduction", was sich mit "Stressbewältigung durch die Übung der Achtsamkeit" übersetzen lässt. „Mindfulness“ beinhaltet für Kabat-Zinn nämlich mehr als das Wort "Bewusstsein", wie es vielfach in der deutschen Übersetzung heißt. Es beinhaltet für ihn immer Geist und Herz gleichermaßen.

Achtsamkeit bedeutet demnach, die Aufmerksamkeit bewusst auf den gegenwärtigen Augenblick zu richten: Von Moment zu Moment mit einer offenen Haltung all das zu betrachten und anzunehmen, was der Augenblick mit sich bringt, ohne Urteil und ohne Bewertung.

„Die Schulung der Achtsamkeit führt ... zu einer neuen Sicht- und Seinsweise, weil sie dem Übenden die Kraft der Bedeutung des gegenwärtigen Augenblicks erschließt. Der gegenwärtige Augenblick, das Jetzt, ist der einzige Augenblick, in dem wir wirklich leben. Vergangenes ist vorüber, Zukünftiges noch nicht geschehen. Nur die Gegenwart steht uns zum Leben zur Verfügung. Das Jetzt ist die einzige Möglichkeit, die wir haben, um wirklich zu sehen, wirklich heil und gesund zu werden.“
Jon Kabat-Zinn.

Diese Methode zählt, laut Deutsches Ärzteblatt, zu den derzeit wichtigsten achtsamkeitsbasierten, therapeutischen Neukonzeptionen.

Seit der Bestätigung der Wirksamkeit dieser Methode, fand sie an mehr als 400 Kliniken in den USA seine erfolgreiche Anwendung. In mehr als zwanzig Jahren nahmen über 40.000 Patienten an dem von Kliniken und Gesundheitszentren angebotenen Programm teil.

In Deutschland wird das Achtsamkeitstraining seit mehreren Jahren an Fachkliniken (z.B. in Freiburg und Essen) erfolgreich durchgeführt. Eine Hand voll anerkannte Institute bieten derzeit Ausbildungen zum MBSR-Lehrer an, da die Nachfrage stetig steigt. Viele wissenschaftliche Studien dokumentieren die hohe Wirksamkeit des Trainings als ein nachhaltig wirksames Stressbewältigungsprogramm zum Erlernen eines gesunden und bewussten Umgangs mit Stress bewährt hat.

Der zentrale Stellenwert des Trainings liegt in der Übung der Achtsamkeit. Die Methode kann leicht erlernt werden und ist intensiv wirksam. Von einigen Krankenkassen wird sie bereits als Maßnahme zur Prävention bezuschusst.

Inhalte des MBSR-Programms sind:

  • Übungen zur Körperwahrnehmung (bodyscan)
  • Einfache Atem- und Bewegungsübungen aus dem Yoga
  • Sitz- und Gehmeditationen zur Förderung der Selbstwahrnehmung
  • Individuelle Stresswahrnehmung und Stresstheorie
  • Training zur Integration von Achtsamkeit in den Alltag

Zielgruppe:

MBSR richtet sich an alle Menschen, die achtsamer leben wollen oder einen gelassenen Umgang mit Stress erlernen möchten. Das Konzept ist auch bei Menschen mit chronischer Stressbelastung empfehlenswert. Bei schweren Erkrankungen wird MBSR als ergänzende Maßnahme zu medizinischer Behandlung angewendet, z.B. bei:

Herz-Kreislauf-Erkrankungen/Bluthochdruck, Burnout-Syndrom, Chronische Schmerzen: Migräne, Rückenschmerzen, Fibromyalgie, Schlafstörungen, Angststörungen, Asthma bronchiale und andere psychosomatische Beschwerden

Ziele:

  • Die Gegenwart bewusst wahrnehmen, ohne sie zu bewerten
  • Erhöhte Fähigkeit, sich physisch und psychisch zu entspannen
  • Die Befähigung, auch inmitten von Stresssituationen und Herausforderungen des täglichen Lebens aus einem wachen Bewusstsein zu agieren, anstatt automatisch zu reagieren
  • Entwicklung von Bewältigungsstrategien für Stresssituationen
  • Dauerhafte Verminderung von körperlichen und psychischen Symptomen (z.B. besserer Schlaf)
  • Stärkung von Selbstvertrauen und Selbstakzeptanz - Aktivierung der persönlichen, individuellen Ressourcen u.a.

 

Präsentismus im Blick 9. Juni 2017

Krank zur Arbeit zu gehen ist auf Dauer nicht gesund, das ist in vielen Studien und Praxiserfahrungen von Beratungsinstituten bereits hinlänglich bewiesen. Bis auf einige wenige chronische oder psychische Erkrankungen zeigt sich Präsentismus insgesamt als schädlich für die Gesundheit.

Darüber hinaus wirkt sich dieser nicht nur negativ für die Betroffenen aus, sondern richtet erheblichen Schaden für Arbeitgeber und die Volkswirtschaft an. Was können und sollten Unternehmen also tun?

Gesundheitskompetenz stärken
Zunächst gilt es, die Unternehmenskultur und –werte genau unter die Lupe zu nehmen. Gibt es versteckte Förderer von Präsentismus? Durch eine gezielte Analyse und Umsetzung von Gegenmaßnahmen sowie die anschließende Schulung der Mitarbeiter zur Stärkung ihrer Gesundheitskompetenz sinkt die Quote von Präsentismus. Ebenso dienlich für Betroffene sind Informationen über Best-Practice-Beispiele, in denen ein Wiedereinstieg nach Behandlung z. B. von psychischen Erkrankungen gelungen ist. Diese Erfolgsgeschichten könnten über das Intranet oder in Mitarbeiterzeitungen bekannt gemacht werden, in denen auch Tabu-Themen wie Burn-Out oder Depression entstigmatisiert werden. Ziel ist es, Wege aufzuzeigen, wie gesundheitsbewusste Entscheidungen in Krisenzeiten getroffen und vom Unternehmen unterstützt werden können.

Für Präsentismus sensibilisieren
Durch gezieltes Training können Führungskräfte geschult werden, Risikopersonen in ihren Teams zu identifizieren und ihnen Gruppen-Schulungen oder Einzelcoachings anbieten. Voraussetzung ist, dass die Führungskräfte eine wertschätzende Kommunikation mit ihren Mitarbeitern pflegen und sich ihrer Schlüsselfunktion beim Umgang mit Krankheit und Präsentismus bewusst sind. Der Führungsstil wie auch die eigene Vorbildfunktion sind entscheidend für das Verhalten der Mitarbeiter. Wenn Führungskräfte krankheitsbedingtes Fehlen abwerten oder selbst krank zur Arbeit gehen, steigert dies den Präsentismus auch bei den Mitarbeitern. Eine Sensibilisierung soll Führungskräfte ermuntern, Präsentismus bewusst entgegenzuwirken.

Faire Strukturen gegen Präsentismus einsetzen
Angst vor finanziellen Problemen erhalten den Präsentismus bei den Mitarbeitern häufig aufrecht. Besonders bei unteren und mittleren Einkommen haben selbst kleine Einbußen große Wirkung, sei es durch die Krankentagegeldregelung ab der siebten Woche in Deutschland oder durch den krankheitsbedingten Verlust von Bonuszahlungen. Faire Arbeitsverträge können helfen, diese Effekte zu verringern. Ebenso sollte die Personaleinsatzplanung in Projekten entsprechend gestaltet sein und Fehlzeiten einkalkulieren sowie Vertretungsmöglichkeiten beinhalten. Projektziele sollten auch ohne Überstunden erreichbar bleiben.

Bei länger andauernden Krankheiten sorgt das Aufrechterhalten des Kontaktes zu den erkrankten Mitarbeitern durch Personen seiner Wahl im ersten Schritt für Wertschätzung. Ein systematisches, betriebliches Wiedereingliederungsprogramm (BEM) oder ein externes EAP-System können in einem zweiten Schritt die Sorgen der Rückkehrer mildern und somit auch präventiv Präsentismus vorbeugen. Gerade in Krisenzeiten benötigt der Betroffene (m/w) Handlungsoptionen, die ihm beim typischen Tunnelblick gesundheitsbewusste Alternativen bieten.

(Inhalte aus dem Buch „Betriebliche Gesundheit managen – ein Praxisleitfaden, Joachim Gutmann (Hrsg.),2016, Haufe-Lexware GmbH & Co. KG, Freiburg)

Fakten aus der TK-Stressstudie 2016 2. Juni 2017

„Hohe Anspannung, niedrige Reizschwelle, zu viele Gedanken zur gleichen Zeit und eine genervte Ungeduld mit anderen genau wie mit sich selbst – so in etwa fühlt sich Stress an.“ (TK-Stressstudie, S. 6) Und die meisten Mitarbeiter (m/w) haben dieses Gefühl schon einmal erlebt. 61% sagten dies zumindest aus, und die Tendenz der häufig Gestressten wächst von Jahr zu Jahr (2013-2016 um 3% gestiegen).

Es stellt sich nun die Frage: Was genau verursacht eigentlich den größten Stress? Platz eins belegt unverändert der Job oder die Ausbildung. Genauer hingesehen sind es vor allem die 30-39 Jährigen(82 %), die den Spagat zwischen Kindern und Karriere als stressig empfinden. Gefolgt von den 50-59 Jährigen (76 %), die vor allem die Sorge stresst, nicht mehr mithalten zu können. Weitere Stressverursacher sind laut Studie die hohen Ansprüche an sich selbst, die vor allem Frauen plagen (48 %). In ähnlichem Ausmaß belastet fühlen sich Männer und Frauen von zu vielen Terminen und Verpflichtungen in der Freizeit (insgesamt 33%). Männer stresst vielmehr die Tatsache der ständigen Erreichbarkeit (34 %) wohingegen Frauen eher der Konflikt mit Nahestehenden zusetzt (30 %).

Zudem hat jede Lebensphase seine eigenen Stressauslöser: Bei den 18-29 Jährigen bleibt der Beruf erster Faktor, bei den 30-39 Jährigen die Vereinbarkeit von Familie und Beruf, bei den 40-49 Jährigen sind es private Konflikte und bei den 50-59 Jährigen die oftmals schweren Krankheiten von Nahestehenden, die am meisten belasten. Die 60-69 Jährigen tragen schwer an der Pflege eines Angehörigen.

Fazit für das betriebliche Gesundheitsmanagement:

Es gibt also Unterschiede in der Stresswahrnehmung und in den Stressursachen. Selten ist es jedoch nur eine Ursache allein, die zu einem gestiegenen Stresspegel führt. Die individuelle Situation und Lebensphase bringt je unterschiedliche Stressbilder. Hier lohnt sich also ein genauer Blick und eine umfassende Analyse, wenn man nachhaltige Maßnahmen ergreifen möchte.

Diese Ergebnisse sollten sich dann auch in den Maßnahmen des betrieblichen Gesundheitsmanagements (Schulungen, Bewegungsprogramme) wie auch in der Umsetzung von Änderungen am Arbeitsplatz selbst (Verhältnisprävention) wiederfinden, denn Stress ist nicht gleich Stress und jede Mitarbeiterin/jeder Mitarbeiter hat seine/ihre eigenen Ressourcen und Vorlieben für den Ausgleich von Stress. Im BGM sollte demnach ein breites Feld an passenden Angeboten für die Belegschaft gefunden werden, die möglichst alle Altersgruppen und Entspannungs- bzw. Bewegungsvorlieben ansprechen. Eine Laufgruppe allein bringt hier sicher nicht den gewünschten Erfolg. Gesundheitszirkel sind unbedingt zu empfehlen, um den Erfolg nachhaltig zu sichern.

Festzuhalten bleibt jedoch, dass Bewegung und Sport für Körper und Geist in jedem Alter geschlechterübergreifend entstressende Wirkung zeigen, welche jedoch privat noch zu wenig genutzt werden. Es sollten also verschiedene Angebote aus dem aktivierenden Sportbereich als auch unterschiedliche Einheiten aus dem Entspannungsbereich in die Programmplanung einfließen.

Übrigens: Meditation wirkt laut zahlreicher Studien ausgleichend und zeigt sich wirksam bei Depressionen. Das Konzept der Achtsamkeit nach Jon Kabat-Zinn hält zudem vielerorts Einzug.

Anhebung der GWG-Grenze

03. April 2017

Nach jahrelangen Verhandlungen soll der Grenzwert für Geringwertige Wirtschaftsgüter von bislang EURO 410,00 auf nunmehr EURO 800,00 zum 01.01.2018 angehoben werden, wie aus einem gemeinsamen Papier der Regierungsfranktionen von CDU und SPD hervorgeht. Dies erscheint überfällig im Hinblick auf die Tatsache, dass die letzte Anhebung im Jahr 1964 stattfand und der Wert somit schon lange nicht mehr der betrieblichen Realität entspricht. Smartphones, Tablets, Werkzeuge und Büromöbel können damit weitestgehend sofort und ohne weitreichende Aufzeichnungspflichten abgeschrieben werden. Die Bundesregierung war lange Zeit skeptisch gegenüber einer Anhebung, da im Jahr nach der Änderung mit Einnahmeausfällen von über einer Milliarde EURO gerechnet wird.

 

Neue Mummert-Sudie zur Mitarbeiterzufriedenheit

12. Februar 2017

Die aktuelle Mummert Studie (2016) zur Mitarbeiterzufriedenheit beweist die hohe Relevanz von wertschätzender Kommunikation.

Wer eine wertschätzende Führungskultur lebt, liegt, laut der Studie, bei der Umsatzrendite vorn. Auch die Gesundheit der Mitarbeiter wird durch die wertorientierten Faktoren „Vertrauen“ und „Angstfreiheit“ in der Organisation positiv beeinflusst. (Die Mummert-Human-Resources-Studie 2016 befragte 100 Unternehmen mit 500 bis 150.000 Mitarbeitern.)

Der Aufbau einer wertschätzenden Kultur ist Bestandteil des betrieblichen Gesundheitsmanagements.

 

OECD-Studie alarmiert Unternehmer

12. Januar 2017

Die Belegschaft deutscher Unternehmen wird immer älter, und gleichzeitig leider nicht gesünder.

Zu diesem Schluss kommt die neueste OECD-Studie (Gesundheitsstudie „Health at a Glance: Europe 2016“) und weist außerdem eindrücklich auf teure Folgen für die Wirtschaft hin. Durch schlechte Ernährung, Bewegungsmangel und einer angestiegenen Rate von Fettleibigkeit verlieren die Unternehmen viel zu früh ihre Mitarbeiter und damit potenzielle, produktive Lebensjahre. Ab Mitte 50 beginnt laut Studie bereits der Kampf mit der Gesundheit. Gegengerechnet entspricht das einem ökonomischen Verlust von EURO 21 Milliarden. Auch der aktuelle Fehlzeitenreport der AOK belegt die langen Ausfallzeiten von älteren Arbeitnehmern.

Höchster Alarm, sich endlich für ein nachhaltiges Gesundheitsmanagement im Betrieb stark zu machen und die angebotenen Fördermittel zu nutzen, die bereits 2015 von der Bundesregierung u.a. durch das Präventionsgesetz bereit gestellt wurden. Das Gesetz stärkt vor allem die Betriebliche Gesundheitsförderung (BGF) und wird von den OECD-Gesundheitsexperten als erster Schritt in die richtige Richtung bewertet.

 

Neue Pauschalierungsgrenze für kurzfristige Beschäftigung zum 01.01.2017?

25. Oktober 2016

Der Bundesrat hat empfohlen, die Tageslohngrenze für die Lohnsteuerpauschalierung kurzfristig Beschäftigter an die Mindestlohnerhöhung 2017 anzupassen.

Kurzfristigen Beschäftigung
Die steuerliche Kurzfristigkeit weicht von dem sozialversicherungsrechtlichen Begriff der sog. kurzfristigen Beschäftigung ab. Ob sozialversicherungsrechtlich eine kurzfristige Beschäftigung vorliegt oder nicht, ist für die Pauschalbesteuerung mit 25 % unerheblich. Aus steuerlicher Sicht liegt eine kurzfristige Beschäftigung vor bei Mitarbeitern, die nicht länger als 18 zusammenhängende Arbeitstage beschäftigt werden und deren Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich ist. Die Lohnsteuer kann in diesen Fällen pauschal mit 25 % erhoben werden.

Eine Pauschalierung mit 25 Prozent ist aber nur zulässig, wenn der durchschnittliche Tageslohn 68 EUR nicht übersteigt. Diese Regelung knüpft an den Mindestlohn an (8 Stunden x EURO 8,50 = EURO 68,00).

Tageslohngrenze ab 2017
Wie bereits berichtet, hat die Mindestlohnkommission beschlossen, den gesetzlichen Mindestlohn zum 1. Januar 2017 auf EURO 8,84 brutto je Stunde anzuheben. Eine Erhöhung der durchschnittlichen Tageslohngrenze erscheint daher notwendig. Der Bundesrat schlägt eine Grenze von EURO 72,00 täglich vor und löst sich damit vom Mindestlohn (8 Stunden x  EURO 8,84 = EURO 70,72).

 

Ist eine Entschädigung wegen Mobbings steuerpflichtiger Arbeitslohn?

24. Oktober 2016

Zunächst muss gesagt werden, dass Schmerzensgeld wegen Mobbings nur verlangt werden kann, wenn schwerwiegende Verletzungen des Persönlichkeitsrechts vorliegen, was bei Mobbing im Einzelfall belegt werden muss. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn eine Gesundheitsverletzung (§253 Abs. 2 BGB) aus einer Handlung gegen die sexuelle Selbstbestimmung des Opfers resultiert mit z. B. Depressionen, Schlafstörungen oder psychosomatischen Erkrankungen.

Fühlt sich ein Mitarbeiter jedoch wegen eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot laut Allgemeinem Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gemobbt, stellt sich hingegen die Frage, ob die Entschädigung steuerpflichtiger Arbeitslohn ist. Dies ist zu bejahen, wenn sich die Zuwendungen auf das Dienstverhältnis beziehen.

Sobald der Arbeitgeber gesetzlich zu Schadensersatzleistungen verpflichtet ist oder zivilrechtlich Schadensersatzanspruch aufgrund von schuldhafter Verfehlung des Arbeitgebers besteht, kann man hingegen nicht von Arbeitslohn sprechen.

Zusammengefasst kann gesagt werden:

  • bei materiellen Schäden, wie z.B. Entlassung des Arbeitnehmers unter Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot kann von steuerpflichtigem Arbeitslohn gesprochen werden.

  • bei immateriellen Schäden mit Entschädigungsanspruch wegen Diskriminierung hingegen handelt es sich um keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Aufpassen sollte man, wenn ursprünglich steuerpflichtige Entschädigungen als § 15 AGG steuerfrei umdeklariert werden sollen. Hier wird es zukünftig besondere Prüfungen der Finanzverwaltungen geben.

Grundsätzlich steuerfrei bis zu einem Betrag von jährlich EUR 500 sind Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes (sog. Primärprävention) und zur betrieblichen Gesundheitsförderung, die in Qualität, Zweck und Ziel den Anforderungen der § 20, 20a SGB V (Leitfaden Prävention der AG der Spitzenverbände der gesetzlichen KK) genügen. Hierzu zählen z.B. Kurse zur Stressbewältigung und Entspannung, Führungskräftetraining zur Konfliktbewältigung mit Schwerpunktthemen wie Umgang mit Mobbing oder gesundheitsgerechte MA-Führung.

 

Stellen mobbing-bedingte Krankheitskosten Werbungskosten dar?

21. Oktober 2016

Mobbing stellt keine typische Berufskrankheit dar, so dass ein Abzug als Werbungskosten nicht in Frage kommt, es sei denn die Krankheitskosten sind eindeutig berufsbedingt. In Einzelfällen gibt es hier unterschiedliche Entscheidungen der Finanzgerichte, da der direkte Bezug oft nur schwer nachzuweisen ist. Ein sog. Burn Out kann auch verhaltensbedingt entstanden sein und/oder in der Konstitution des Arbeitnehmers selbst liegen, so die Begründung der Finanzgerichte nach Ablehnung.

Jedoch können Aufwendungskosten z.B. für eine psychotherapeutische Behandlung aus einer außergewöhnlichen Belastung nach § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) – also auch durch Mobbing verursachte Erkrankungen - mit Vorliegen eines amtsärztlichen Gutachtens oder einer ärztlichen Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der KV (§275 SGB V) vor der betreffenden Heilmaßnahme ggf. als Werbungskosten berücksichtigt werden. Auch Fahrten zu Mobbing-Selbsthilfegruppen können bei eindeutiger Beweislage als Werbungskosten anerkannt werden.

 

Schriftliche Arbeitsverträge auch bei Minijobbern hilfreich

20. Oktober 2016

Schriftliche Arbeitsverträge sind in Deutschland nicht vorgeschrieben, aber empfehlenswert. Bei Minijobbern haben schriftliche Arbeitsverträge zu dem noch einen weiteren Nutzen, der oft nicht erkannt bzw. bedacht wird: Die Dokumentation einer Prognose über die Einhaltung der EURO 5.400,00 Jahresgrenze.

Ein Minijobber muss nicht jeden Monat die EURO 450,00 Grenze einhalten, er darf durchaus auch mehr verdienen. Entscheidend ist, dass innerhalb von zwölf Monaten die EURO 5.400,00 Grenze nicht überschritten wird. So ist es also durchaus möglich, dass ein Minijobber die ersten sechs Monate EURO 700,00/Monat verdient, wenn von vornherein geplant ist, dass er die zweiten sechs Monate nur EURO 200,00/Monat verdient (6 x EURO 700 + 6 x EURO 200 = EURO 5.400,00). Um dies eindeutig zu dokumentieren, empfehlen wir, die Prognose im Arbeitsvertrag zu vermerken.

Sollte die genannte Prognose jedoch nicht zutreffen und der Minijobber dauerhaft mehr verdienen ist man insoweit aus dem Schneider, als man die schriftliche Prognose belegen kann. Ab dem Zeitpunkt jedoch, ab dem sich abzeichnet, dass die EURO 5.400,00 Grenze überschritten werden wird, muss der Arbeitnehmer als sozialversicherungspflichtiger Angestellter umgeschlüsselt werden.

 

Einmalzahlung und Mindestlohn

19. Oktober 2016

Der gesetztliche Mindestlohn erhöht sich, wie bereits berichtet, zum 01.01.2017 von EURO 8,50 auf EURO 8,84. Falls jährlich Sonderzahlungen geleistet werden, bietet sich ein vom Bundesarbeitsgericht ausdrücklich anerkanntes Schlupfloch (BAG, 25.05.2016, 5 AZR 135/16) um diese Erhöhung zum umgehen.

Sonderzahlungen werden nicht auf den Mindestlohn angerechnet, falls sie nur einmal jährlich (z.B. Weihnachtsgeld) geleistet werden. Wenn die Sonderzahlung mit Zustimmung der Arbeitnehmer auf zwölf Monatszahlungen verteilt wird, wird diese hingegen auf den Mindestlohn angerechnet. Der Arbeitgeber hätte somit den Mindestlohn ohne zusätzliche Kostenbelastung eingehalten.

 

Erhöung des gesetzlichen Mindestlohns zum 01.01.2017

08. August 2016

Der gesetzliche Mindestlohn von z. Zt. Euro 8,50 je Stunde ist nicht in Stein gemeißelt, sondern unterliegt einer gewissen Dynamik. Anpassungen des Mindestlohns können auf Grundlage der §§ 4 - 12 MiLoG durch eine Mindestlohnkommission vorgeschlagen werden, die die Bundesregierung dann in einer Rechtsverordnung übernehmen kann. Der Vorteil hierbei ist, dass der Gesetzgeber nicht aktiv werden muss, um den Mindestlohn den aktuellen Gegebenheiten anzupassen. Eine Anpassung des Mindestlohns ist erstmals zum 30.06.2016 mit Wirkung zum 01.01.2017 vorgesehen, danach alle zwei Jahre.

Die Mindestlohnkommission hat nun vorgeschlagen, den gesetzlichen Mindestlohn zum 01.01.2017 von derzeit EURO 8,50 auf EURO 8,84 zu erhöhen. Grundlage hierfür ist der Tarifindex des statistischen Bundesamtes für den Zeitraum Januar 2015 bis Juni 2016, aus dem sich eine Steigerung der Tarifverdienste in diesem Zeitraum von 4% ergibt.

 

Kinderzuschlag zum 01.07.2016 angehoben

01. August 2016

Für alle Elternpaare und Alleinerziehende wurde der Kinderzuschlag zum 01.07.2016 um EURO 20,00 auf EURO 160,00 angehoben. Voraussetzung zum Erhalt des Kinderzuschlags ist, dass ein Anspruch auf Kindergeld besteht, das Kind unverheiratet ist und im Haushalt der/des Anspruchsberechtigten lebt. Weitere Informationen finden sich im Internet unter www.kinderzuschlag.de.

 

1. Prämierung beim Businessplan-Wetbewerb 2016 in Potsdam

01. März 2016

Am 18. Februar 2016 fand die erste Prämierung im Businessplan-Wettbewerb 2016 in der Potsdamer Schinkelhalle statt. Die Veranstaltung wurde von Frau Gabriela Pantring, Mitglied des Vorstandes der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) eröffnet. Als Redner folgten Albrecht Gerber, Minister für Wirtschaft und Energie des Landes Brandenburg sowie Potsdams Bürgermeister, Burkhard Exner. Danach erfolgte ein Voting per SMS, in dessem Anschluss die drei die drei erstplatzierten feststanden:

1. coolar
Das Team v
on coolar hat einen Kühlschrank entwickelt, der unabhängig von externen Stromquellen mit Warmwasser angetrieben wird. Gerade in Ländern der dritten Welt ist dies eine Möglichkeit, Medikamente und Lebensmittel zu lagern.

2. WinLay
WinLay entwickelt Jalousiesysteme, die die Energiekosten im Fensterbereich reduzieren. Die Jalousie kann mit wärmedämmenden, reflektierenden oder Solarstrom erzeugenden Modulen bestückt werden. Die genaue Zusammenstellung wird dabei von einer Optimierungssoftware ermittelt.

3. diamond inventics
Diamond inventics bietet ein Schnelltest-System zum Nachweis von Mikroorganismen im Wasser, das es ermöglicht Laborprozesse von mehreren Tagen auf wenige Minuten zu reduzieren.


Der Pressesprecher der ILB, Matthias Haensch (mitte) mit Mark Zschieschan (links) und
Matthias Hüttner (beide OZMC)

Beim anschließenden "Get Together" fand ein reger Erfahrungsaustausch rund um die Gründerszene in Berlin und Brandenburg statt.

 

Beschäftigung von Asylbewerbern oder Flüchtlingen

19. Februar 2016

Wollen Sie Asylbewerber oder Flüchtlinge beschäftigen, müssen Sie vor allen Dingen den Status des Bewerbers prüfen:

  • Handelt es sich um einen anerkannten Flüchtling mit gültiger Aufenthaltserlaubnis?
    Anerkannte Flüchtlinge mit gültiger Aufenthaltserlaubnis dürfen jede Beschäftigung annehmen, es gelten die gleichen Regeln wie für die Beschäftigung von Inländern. Für Asylbewerber, deren Antrag anerkannt wurde, gilt das Gleiche wie für anerkannte Flüchtlinge.
     

  • Handelt es sich um einen Asylbewerber oder einen Geduldeten?
    Ein Asylbewerber ist einer, der, wie der Name schon sagt, einen Asylantrag gestellt hat, über den aber noch nicht entschieden wurde. Geduldet ist einer, der eigentlich ausreisen müsste, was aktuell aus verschiedenen Gründen aber nicht durchgesetzt wird. Für beide Gruppen kann bei der zuständigen Ausländerbehörde nach Ablauf einer Wartezeit von drei Monaten ein Antrag gestellt werden. Die Behörde prüft dann einerseits die Arbeitsbedingungen und Konditionen, um festzustellen, ob der Asylbewerber / Geduldete ausgebeutet weden soll und ob nicht vielleicht ein inländischer Stellensucher die Arbeit gerne machen möchte - dieser ist dann zu bevorzugen.
     

  • Der Bewerber ist gar nicht registriert oder hat noch keinen Asylantrag gestellt?
    Wenn ein Bewerber noch gar nicht registriert ist oder noch keinen Asylantrag gestellt hat (es vergehen oft einige Monate, bis ein Asylbewerber überhaupt einen Antrag stellen kann), darf er nicht arbeiten.

 

Bürokratieentlastungsgesetz

15. Februar 2016

Das Bürokratieentlastungsgesetz enthält zwei Änderungen, die lohnsteuerrechtlich von Bedeutung sind. Zum einen wurde die Pauschalierungsgrenze rückwirkend zum 01.01.2015 angehoben, zum anderen wurde die Gültigkeit des Faktors bei Anwendung des Faktorverfahrens auf zwei Jahre angepasst.

  1. Höhere Pauschalierungsgrenze rückwirkend zum 01.01.2015
    Die tägliche Verdienstgrenze wurde mit Blick auf die Einführung des Mindestlohns rückwirkend zum 01.01.2015 von EURO 62,00 auf EURO 68,00 (EURO 8,50 x 8 = EURO 68,00) angehoben.
     

  2. 2-jährige Gültigkeit des Faktors bei Anwendung des Faktorverfahrens
    Das Faktorverfahren für doppelverdienende Ehegatten/Lebenspartner in der Lohnsteuerklassenkombination IV/IV ist als Alternative zu der Kombination III/V gedacht. Ziel des Faktorverfahrens ist es, die hohe Abgabenlast in der Steuerklasse V zu verringern, die häufig der Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit entgegenwirkt.

    Seit dem 01.01.2016 ist der in 2015 bescheinigte Faktor wieder auf null gestellt und eine erneute Antragstellung erforderlich. Der nun bescheinigte Faktor bleibt für zwei Jahre (bislang ein Jahr) gültig.

 

Präventionsgestz (PrävG) - Steuerfreiheit für BGM-Maßnahmen vereinfacht

12. Februar 2016

Der jährliche Höchstbetrag für Arbeitgeberleistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung ist auf EURO 500,00 begrenzt (siehe § 3 Nr. 34 EStG). Begünstigt sind Barzuschüsse aber auch Sachleistungen des Arbeitgebers unter der Voraussetzung, dass diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Aber welche Leistungen werden nun genau gefördert?

Zur Abgrenzung, welche Maßnahmen begünstigt sind, und welche nicht, knüpfte die Steuerfreiheit bislang an die von den Krankenkassen zu erbringenden Leistungen im Sinne des SGB V. Es stellte sich immer die Frage, ob die angebotene bzw. geförderte Leistung im Leistungskatalog der Krankenkassen enthalten war.

Seit 2016 regelt das neue Präventionsgesetz nun die betriebliche Gesundheitsförderung (§ 20b PrävG). Hiernach entscheidet seit 2016 ein einheitliches Zertifizierungsverfahren darüber, welche Maßnahmen der Primärprävention unter die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 34 EStG fallen. Dadurch entfällt eine einzelfallbezogene Prüfung der jeweils angebotenen Maßnahmen, da nur noch zertifizierte Präventionsangebote steuerlich begünstigt sind.

Eine Übersicht der zertifizierten Leistungen finden Sie auf den Seiten des Spitzenverbandes der gesetzlichen Krankenversicherungen.

https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/presse/publikationen/Leitfaden_Praevention-2014_barrierefrei.pdf

 

Gesetz zur Förderung der Elektromobilität

08. Februar 2016

Ein wichtiger Bestandteil der von der Bundesregierung avisierten Reduzierung des CO2-Ausstoßes ist die Einführung des Elektroautos. Aus diesem Grund wurde bereits im Jahr 2013 die Firmenwagenbesteuerung für Elektro- und Hybridfahrzeuge durch pauschale Abschläge begünstigt. Um die geplante Zielerreichung von einer Million Elektrofahrzeuge bis zum Jahr 2020 evtl. doch noch zu erreichen (aktuell sind ungefähr 20.000 Elektroautos in Deutschland zugelassen), plant der Bundesrat eine weitgehende Förderung der Elektromobilität. Der eingebrachte Gesetzentwurf sieht folgende Steueranreize für Elektro- und Hybridfahrzeuge vor:

  • Steuerbefreiung des geldwerten Vorteils
    Bislang stellt das kostenlose oder verbilligte Aufladen von Elektroautos im Betrieb des Arbeitgebers einen geldwerten Vorteil dar. Der § 3 EStG soll daher um eine Ziffer 46 erweitert werden. Danach sollen, zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines privaten Elektro- oder Hybridfahrzeugs i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG steuerfrei gestellt werden. Diese Regelung soll für Vorteile gelten, die in den Jahren 2015 bis 2019 zufließen.
     

  • Sonderabschreibungen
    Ebenfalls in diesem Zeitraum sollen, in Abhängigkeit vom Anschaffungs- oder Herstellungsjahr, die folgenden Abschreibungssätze gelten:

    2015 = 50%
    2016 = 40%
    2017 = 30%
    2018 = 20%
    2019 = 20%

    Begünstigt sind reine Elektrofahrzeuge, Hybridelektrofahrzeuge, sog. Range-Extender-Fahrzeuge, sowie Ladevorrichtungen. Die Fahrzeuge müssen neu sein.

 

Steueränderungsgesetz 2015 - Sonderregelung für Elektrofahrzeuge

03. Februar 2016

Das Steueränderungsgesetz 2015 beinhaltet lohnsteuerrechtlich eine Korrektur von Abzugsbeträgen für die Firmenwagenbesteuerung von Hybrid- bzw. Elektrofahrzeugen. Die ab 2013 eingeführten, pauschalen Abzugsbeträge dürfen bei der Fahrtenbuchmethode nur zu einer Kürzung der Anschaffungskosten und damit der AfA-Beträge führen, die in die Ermittlung des Kilometersatzes eingehen. Nach dem bisherigen Gesetzeswortlaut wäre eine Kürzung des für die Kilometersatzermittlung maßgeblichen Gesamtaufwandes zulässig gewesen.

Pauschaler Abschlag für Hybrid- bzw. Elektrofahrzeuge bei Fartenbuchmethode:
Bei einem Elektro- bzw. Hypridfahrzeug erhöhen die Kosten der Batterie über die Abschreibung den Kilometersatz und somit den geldwerten Vorteil. Bei der Fahrtenbuchmethode bleibt, genau wie bei der 1%-Regelung, der pauschale Kaufpreisanteil für die Batterie bei der Ermittlung des Kilometersatzes außer Ansatz. Der pauschale Kaufpreisanteil der Batterie errechnet sich dabei nach der kw/h der Batteriekapazität. Die Anschaffungskosten des Fahrzeugs werden um EURO 500,00 je kw/h Batterieleistung gekürzt, maximal um EURO 10.000,00. Für Fahrzeuge mit einem Erstzulassungsdatum nach 2013 wird der pauschale Abschlag ab 2014 um jährlich EURO 50,00 je kw/h reduziert, maximal um EURO 500,00 pro Jahr. Das bedeutet, dass für Fahrzeuge, die nach dem 31.12.2022 angeschafft werden, kein pauschaler Abschlag mehr berücksichtigt wird.

Die Kürzung der Fahrzeuggesamtkosten um diesen Abschlag bewirkt in der Folge einen geringeren geldwerten Vorteil für die Privatnutzung des Firmen-Elektro-Wagens beim Arbeitnehmer. Sowohl bei der Fahrtenbuchmethode als auch bei der 1%-Regel.

 

Gesetz zur Anhebung des Grund- und Kinderfreibetrags

01. Februar 2016

Das Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags ist zum 01.01.2016 in Kraft getreten und war in Teilen bereits bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung 2015 zu berücksichtigen.

Zur verfassungsrechtlich festgelegten Freistellung des Grundbedarfs wurde dieser zum 01.01.2015 rückwirkend auf EURO 8.472,00 angehoben. Zum 01.01.2016 erfolgte eine weitere Anhebung auf EURO 8.652,00.

Der jährliche Kinderfreibetrag wurde ebenfalls in zwei Stufen angehoben. Um EURO 144,00 auf insgesamt EURO 7.152,00 zum 01.01.2015 und um weitere EURO 96,00 auf EURO 7.248,00 zum 01.01.2016.

In zwei Stufen wurde auch das Kindergeld erhöht. Um monatlich EURO 4,00 für das Jahr 2015 sowie um weitere EURO 2,00 für das Jahr 2016.

Erhöhung

von (EURO) 2014

um (EURO)

von (EURO) 2015

um (EURO)

auf (EURO) 2016

Grundfreibetrag bei Alleinstehenden
Grundfreibetrag bei Verheiratenden
8.354,00
16.708,00
118,00
236,00
8.472,00
16.944,00
180,00
360,00
8.652,00
17.304,00
Kinderfreibetrag 7.008,00 144,00 7.152,00 96,00 7.248,00

Kindergeld

  • erstes und zweites Kind

  • drittes Kind
  • ab dem vierten Kind
 

184,00
190,00
215,00

 

4,00
4,00
4,00

 

188,00
194,00
219,00

 

2,00
2,00
2,00

 

190,00
196,00
221,00

 

1. Kontaktabend beim Businessplan-Wettbewerb Berlin-Brandenburg 2016

08. Januar 2016

Im Kesselhaus der Kulturbrauerei am Prenzlauer Berg fand am 07. Januar 2016 der erste Kontaktabend des Businessplan-Wettbewerbs Berlin-Brandenburg statt. Der Höhepunkt des Abends war der StartUp Award der Berliner Volksbank. Drei ehemalige Teams des Businessplanwettbewerbs 2015 hatten sich qualifiziert und konnten ihre Idee in jeweils 2 Minuten vorstellen. Im Anschluss wählte das Publikum seinen Favoriten. Nach einer spannenden Abstimmungsrunde standen die Sieger fest:

Platz 1: Das Team von SIUT-Lichtfaserbeton, die leuchtende Betonfertigteile entwickeln.

Platz 2: Die mealyApp, ein lernbares Kochbuch, das die Bedürfnisse, Vorlieben und Erfordernisse des Benutzers berücksichtigt.

Platz 3: Das Team von shopbooster, ein System, das die oft mangelnde Beratung von Online-Shops ausgleicht.

Die drei Teams konnten sich über ein Preisgeld von insgesamt 6.000 Euro freuen.


Dr. Oliver Rossbach (links) und Prof. Dr. Stephan R. Göthel (rechts) von der Kanzlei für
Wirtschaftsrecht Pier11 in Hamburg, Matthias Hüttner, Oberhoff & Zschieschan Mang. Cons. GmbH

Die Mitarbeiter der Oberhoff & Zschieschan Management Consultants GmbH sind auch in diesem Jahr wieder als Berater und Juroren für den Businessplan-Wettbewerb Berlin-Brandenburg tätig.

 

Messe B2B Nord am 12. November 2015

02. Dezember 2015

Am 12. November fand zum siebten Mal die B2B Nord in Hamburg Schnelsen statt. Die Oberhoff & Zschieschan Management Consultants GmbH war mit einem Stand vertreten. Hier konnten sich interessierte Besucher über das Leistungsangebot informiert.

Auch bei der nächsten B2B am 14. April 2016 wird die Oberhoff & Zschieschan Management Consultants GmbH mit einem Stand vertreten sein. Wir freuen uns auf ein reges Interesse.

 

Jetzt auch in Hamburg

1. Oktober 2015

Seit dem 15. September 2015 ist die Oberhoff & Zschieschan Management Consultants GmbH nun auch am Standort Hamburg vertreten.

Oberhoff & Zschieschan
Management Consultants GmbH
Airport Center (Haus C)
Flughafenstraße 52a
22335 Hamburg

Tel.: 040 / 32590420

 

Erholungsbeihilfen für Arbeitnehmer

6. Juli 2015

Die pauschal versteuerte Erholungsbeihilfe gem. § 40 Abs. 2 Nr. 3 EStG kann jedem Arbeitnehmer ohne Einschränkung gewährt werden.  Der Höchstbetrag liegt pro Jahr bei EURO 156,00 netto für jeden Mitarbeiter, EURO 104,00 für dessen Ehepartner sowie EURO 52,00 für jedes Kind. Auf diesen Betrag müssen Sie als Arbeitgeber 25 Prozent Pauschalsteuer (plus Soli und evtl. Kirchensteuer) abführen, Sozialversicherung fällt nicht an.

Die einzige Bedingung: Ihre Mitarbeiter müssen innerhalb von drei Monaten vor oder nach der Auszahlung Urlaub machen, und seien es nur ein paar Tage. Ihre Mitarbeiter müssen nicht einmal verreisen; der Arbeitgeber soll lediglich sicherstellen, dass die Beihilfe zu Erholungszwecken verwendet wird - und das geht durchaus auch zuhause. Der Arbeitgeber muss nach einem aktuellen Urteil mindestens Kenntnis über die Verwendung des Geldes haben (BFH, 19.09.12, VI R 55/11, DStR 12, 2431).

Die Erholungsbeihilfe kann sogar als Gehaltsumwandlung gewährt werden, im Gegensatz zu nahezu allen andern für den Arbeitnehmer steuerfreien Gehaltsbestandteilen.

 

PC, Laptop, Tablet und Smartphone

03. Juli 2015

Schenken Sie Ihren Arbeitnehmern ein internetfähiges Gerät, so ist dies für den Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei. Sie als Arbeitgeber müssen dann zwar 25 Prozent Pauschalsteuer abführen, kommen aber ohne Sozialabgaben davon. Die 25-prozentige Pauschalierungsmöglichkeit ergibt sich aus § 40 Abs. 2 Nr. 5 EStG, wonach Sie die Pauschalierung nutzen können, sofern Sie „unentgeltlich oder verbilligt Personalcomputer übereignen“. Auch ein Smartphone gilt als PC in diesem Sinne, da laut Lohnsteuerrichtlinien alle Telekommunikationsgeräte als PC gelten, wenn sie für die Internetnutzung verwendet werden können (R 40.2 Abs. 5 LStR).

Verleihen Sie ein internetfähiges Gerät kostenlos an einen Arbeitnehmer, so fällt gar keine Steuer an. Das gilt auch dann, wenn der Mitarbeiter das Gerät beruflich gar nicht benötigt und es ausschließlich privat nutzt. Die gesamte Privatnutzung ist von der Steuer befreit (§ 3 Nr. 45 EStG).

 

Dauerbrenner "Gutschein"

29. Juni 2015

Gutscheine sind die beliebteste Form der Sachbezüge, vor allem der Benzingutschein ist weit verbreitet; aber auch andere Gutscheine sind problemlos möglich. Es muss lediglich sichergestellt sein, dass der Arbeitnehmer sich für den Gutschein kein Bargeld auszahlen lassen kann (siehe LStR 2015 H 8.1, 1-4, Stichwort Warengutscheine).

Die Steuerfreiheit von Sachbezügen ist auf EURO 44,00 beschränkt, die Gestaltung bleibt jedoch Ihnen als Arbeitgeber überlassen. So können Sie beispielsweise einen echten Gutschein erwerben, den der Mitarbeiter einlösen kann. Sie können aber auch selbst einen Gutschein erstellen, der einen Mitarbeiter zum Kauf von Waren (beispielsweise im örtlichen Lebensmittelgeschäft) berechtigt. Der Mitarbeiter kann dann bis zur Höhe des ausgewiesenen Betrags einkaufen und bekommt die Kosten gegen Beleg erstattet. Die dritte Möglichkeit ist die direkte Übergabe von Waren an die Mitarbeiter gegen Quittung.

 

Häusliche Kinderbetreuung

25. Juni 2015

Wird es aus zwingenden beruflichen oder privaten Gründen erforderlich, dass ein Mitarbeiter eine Betreuungsperson für sein bis 14-jähriges Kind engagieren muss, so kann der Arbeitgeber hierfür seit 2015 EURO 600,00 pro Jahr steuerfrei erstatten. Die Notwendigkeit einer zusätzlichen Betreuung kann sich z. B. wegen eines zwingenden beruflichen Einsatzes zu ungewöhnlichen Zeiten oder auch Krankheit eines Kindes ergeben. Mit dieser Leistung soll die Vereinbarkeit von Familie und Beruf verbessert werden. (siehe § 3 Nr. 34 a EStG).

 

Feiertagszuschläge sind steuerfrei

22. Juni 2015

Im Jahr 2015 fallen relativ viele Feiertage auf ein Wochenende. Wird allerdings an Feiertagen gearbeitet, können steuer- und sozialversicherungsfreie Zuschläge bis zu 150 % des Grundlohns gezahlt werden (siehe § 3b (1) Nr. 1 - 4 EStG). Im Sozialversicherungsrecht ist dabei auf eine Grenze von EURO 50,00 je Stunde zu achten. Wichtig: Voraussetzung für die steuer- und sozialversicherungsfreie Erstattungsmöglichkeit ist die Aufzeichnung der geleisteten Arbeitsstunden. Pauschale Zuschläge hingegen stellen laufendes steuer- und beitragspflichtiges Arbeitsentgelt dar.

 

Keine Haftung für Einhaltung des Mindestlohns bei Lieferbeziehungen

15. Juni 2015

Das Mindestlohngesetz (MiloG) sieht eine Haftung des Auftraggebers vor, falls ein beauftragter Subunternehmer seinen Arbeitnehmern nicht den Mindestlohn zahlt. Aus diesem Grund fordern viele Unternehmen nun eine Bestätigung von Ihren Geschäftspartnern, dass diese die Bestimmungen des Mindestlohngesetzes einhalten. Dies ist allerdings (lt. herrschender Meinung) nur in den Fällen erforderlich, in denen ein Unternehmen Subunternehmer zur Erfüllung eigener Pflichten einsetzt.

Beispiel: Beschäftigt eine Baufirma Subunternehmer, um ihre Aufträge abzuarbeiten, besteht eine Haftungsverpflichtung lt. Mindestlohngesetz. Beschäftigt ein Unternehmen hingegen eine Gebäudereinigungsfirma um die eigenen Büros reinigen zu lassen, besteht laut herrschender Meinung keine Haftungsverpflichtung seitens des Auftraggebers.

 

Pauschalierungsgrenze für kurzfristig beschäftigte Arbeitnehmer angehoben

03. Juni 2015

Mit dem Regierungsentwurf zum Bürokratieentlastungsgesetzt vom 25.03.2015 soll u.a. kurzfristig eine Erhöhung der Verdienstgrenze für die Lohnsteuerpauschalierung von EURO 62,00 auf EURO 68,00 beschlossen werden.

Hintergrund: Die Lohnsteuerpauschlierung für kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse i. H. v. 25% des Arbeitslohns wird in erster Linie bei Aushilfskräften, beispielsweise im Messebau, gewählt. Mit der Pauschalierung entfällt die Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM). Die hierbei geltende tägliche Verdienstgrenze gem. § 40a (1) Satz 2 Nr. 1 EStG von EURO 62,00 wird im Rahmen des Mindestlohngesetzes auf EURO 68,00 (EURO 8,50 x acht Arbeitsstunden) angehoben.

Hinweis: Sofern ein Arbeitnehmer mit einen täglichen Verdienst von EURO 68,00 mehr als acht Stunden am Tag arbeitet, kommt es zu einem Verstoß gegen das Mindestlohngesetz.

 

Preisverleihung in der zweiten Stufe des BPW 2015

29. April 2015

Am 28.04.2015 fand die Preisverleihung der zweiten Stufe des Business-Plan-Wettbewerbs Berlin-Brandenburg 2015 im Berliner Fritz-Club statt. Prämiert wurden die drei erstplatzierten Teams, die wieder mit innovativen Ideen aus unterschiedlichsten Bereichen aufwarten konnten.  


Matthias Hüttner (links) und Mark Zschieschan (beide OZMC)
mit Dindia Gutmann (ReMoD) 

Der erste Platz ging an das Unternehmen ReMoD, das mit einem innovativen Medizinprodukt zur Korrektur fehlerhafter Haltungen und Bewegungen von Patienten mit Hemiparese (Halbseitenlähmung) am BPW teilnimmt.

Der zweite Platz ging an das Team qpa (Quick Process Accelarator), das  innovative Biochips entwickelt, die der Pharmaindustrie helfen, neuartige Wirkstoffe und Nachweissysteme mit deutlich weniger Nebenwirkungen zu entwickeln.

Der dritte Platz letztlich ging an die Veterinärmedizinerinnen von PerformaNat, die Futtermittelzusatzstoffe entwickelt haben, die die Gesundheit von Milchvieh verbessern.

Auch in 2015 stehen die Mitarbeiter der Oberhoff & Zschieschan Management Consultants GmbH dem BPW wieder als Berater und Juroren zur Verfügung.

 

Aktuelles zum Mindestlohn

15. März 2015

Der Begriff Mindestlohn beschreibt ein festgeschriebenes Arbeitsentgelt, das einem Arbeitnehmer als Untergrenze bzw. Minimum zusteht.

Bisher sah die Berechnung folgendermaßen aus:

  1. Die Rentenversicherung ermittelte die monatliche Arbeitszeit nach der Formel wöchentliche Arbeitszeit x 13 / 3. Dies ergab bei einer 40-Stunden-Woche einen Mindestlohn von EURO 1.471,33 (173,33 Std. x EURO 8,50).
     
  2. Der Zoll hingegen berechnete den Mindestlohn nach den tatsächlichen Arbeitstagen. Ein fester Monatslohn entsprach daher der Formel 23 AT x EURO 8,50 = EURO 1.564,00.

Inzwischen haben die Zollbehörden die Durchschnittsmethode der Rentenversicherung Bund übernommen und berechnen die monatliche Arbeitszeit nach der Formel:

wöchentliche Arbeitszeit x 13 / 3.

Hintergründe:
Der gesetzliche Mindestlohn ist mit dem Mindestlohngesetz (MiLoG) zum 01.01.2015 in Kraft getreten und beträgt EURO 8,50; ein Verzicht auf den gesetzlichen Mindestlohn durch den Arbeitnehmer ist nicht möglich. In den gesetzlichen Mindestlohn sind alle Vergütungsbestandteile einzubeziehen, mit denen die gewöhnliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers abgegolten wird, nicht aber Zulagen oder Zuschläge für besondere Leistungen, wie etwa Gefahrenzulagen, Akkordprämien oder Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit. Ebenfalls werden vermögenswirksame Leistungen i. S. des 5. Vermögensbildungsgesetzes nicht in die Gesamtvergütung mit einbezogen.

 

Neue Reisekostentabellen für das Ausland veröffentlicht

09. März 2015

Der Bundesfinanzhof hat mit schreiben vom 19.12.2014 die Sätze für Verpflegungsmehraufwendungen bei Auslandsreisen für zahlreiche Länder wie z. B. Niederlande, Koratien, Bosnien oder Argentinien ab 2015 neu festgelegt.

Die Pauschbeträge für Ihre Arbeitnehmer können Sie auch verdoppeln, Sie müssen lediglich den Verdopplungsbetrag mit 25 % pauschal versteuern. Ihren Mitarbeitern können Sie dann den doppelten Betrag brutto für netto auszahlen. Das gilt übrigens auch für Inlandsreisen.

 

Umsatzsteuer: Mini-One-Stop-Shop

02. März 2015

Für Leistungen, die aus dem Internet per App oder als Download an Privatpersonen verkauft oder vermietet werden, gilt ab 2015 der Ort des Leistungsempfängers als Ort der Leistung. Für die Berechnung der Umsatzsteuer muss also der Umsatzsteuersatz des Empfängerlandes herangezogen werden. Auch der Download von Filmen oder eBooks sowie Telekommunikationsleistungen gehören dazu. Damit die betroffenen Unternehmen nicht in allen Ländern, in die sie Verkäufe getätigt haben, eine Umsatzsteueranmeldung abgeben müssen, können diese sich aus Vereinfachungsgründen beim Bundeszentralamt für Steuern registrieren lassen und dort zentral die Umsätze melden, die sie in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union ausgeführt haben. Näheres unter www.bzst.de, Stichwort: Mini-One-Stop-Shop. Für Unternehmen gilt nach wie vor das "Reverse-Charge"-Verfahren.

 

Betriebsveranstaltungen: Freibetrag statt Freigrenze

23. Februar 2015

Die bisherige Freigrenze für Betriebsveranstaltungen von EURO 110,00 wurde zum 01.01.2015 in einen Freibetrag umgewandelt. Betragen die Kosten einer Feier pro Mitarbeiter mehr als EURO 110,00, so ist nur der übersteigende Teil steuerpflichtig, vorher war der gesamte Betrag der Lohnsteuer zu unterwerfen. Der Freibetrag kann also von den Gesamtkosten abgezogen werden.

Ferner sind wieder die Gesamtkosten einer Betriebsveranstaltung zu berücksichtigen. Für die Jahre 2013 und 2014 waren nur die Kosten heranzuziehen, die durch den Arbeitnehmer direkt konsumiert werden konnten.

 

Der 44-EURO-Benzingutschein bleibt

16. Februar 2015

Anders als geplant, bleibt für 2015 der Benzingutschein nun doch bis zu einem Wert von EURO 44,00 steuerfrei erhalten (das Jahressteuergesetz 2015 sah ursprünglich eine Absenkung auf EURO 20,00 vor). Auch die Kombination mit einem Mitarbeitergeschenk aus persönlichem Anlass ist zulässig: z. B. Geburtstagsgeschenk für EURO 60,00 plus 44-EURO-Benzingutschein innerhalb eines Monats sind steuerfrei.

 

Geschenke: Jetzt bis EURO 60,00 steuerfrei

09. Februar 2015

Laut Lohnsteuerrichtlinien können Sie seit 2015  Ihren Mitarbeitern zu besonderen persönlichen Anlässen (Geburtstag, Hochzeit, etc.) ein wertvolleres Geschenk als bisher überreichen: Bis EURO 60,00 brutto (vorher EURO 40,00) bleibt das Präsent nun steuerfrei. Weihnachten und Firmenjubiläen sind hiervon jedoch ausgenommen.

Die Steuerfreiheit gilt ebenfalls für Kundengeschenke, aber auch nur bei einem persönlichen Anlass des Kunden.

Zu beachten ist:
Kundengeschenke sind hinsichtlich der Betriebsausgaben nach wie vor nur bis EURO 35,00 netto abzugsfähig. Ohne Obergrenze hingegen können Mitarbeitergeschenke zu besonderen persönlichen Anlässen geltend gemacht werden.

 

Gesunkene Rentenversicherungsbeiträge seit 01.01.2015

02. Februar 2015

Seit 01.01.2015 liegt der neue Beitragssatz in der Rentenversicherung bei 18,7 % (Vorjahr 18,9 %). Analog dazu senkte sich der Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung bei Mini-Jobbern von 3,9 % auf 3,7 %. Sind Mini-Jobber allerdings in Privathaushalten tätig, haben sie, wenn sie der Rentenversicherungspflicht nicht wiedersprechen, einen Anteil von 13,7 % (18,7 % - 5 %) noch selbst zu tragen. Denn in Privathaushalten gelten 5 % statt der sonst üblichen 15 % pauschale Rentenversicherung.

 

Änderung bei sozialversicherungsfreien Kurzfrist-Jobs zum 01.01.2015

8. November 2014

Der Rahmen für sozialversicherungsfreie, kurzfristige Beschäftigungen wird von maximal zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen im Kalenderjahr zum 01.01.2015 angehoben auf maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage im Jahr. In diesem Zeitrahmen unterliegt ein kurzfristig beschäftigter Arbeitnehmer, der mehr als EURO 450,00 monatlich verdient, von der Höhe der Bezüge her keinen Beschränkungen. Die Versteuerung erfolgt entweder nach den persönlichen Lohnsteuerabzugsmerkmalen oder, unter bestimmten Voraussetzungen, pauschal mit 25% zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.

Folgendes ist zu beachten:

  • Die Beschäftigung ist im Voraus auf maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage beschränkt, bzw. zwei Monate oder 50 Arbeitstage bis 31.12.2014.

  • Die Tätigkeit darf nicht berufsmäßig ausgeübt werden.

  • Der sozialversicherungsrechtliche Rahmen gilt nicht für die lohnsteuerrechtliche Beurteilung.

Während die zeitliche Begrenzung noch eindeutig ist, ist es schwierig, die Berufsmäßigkeit zu beurteilen.

Berufsmäßigkeit liegt beispielsweise nicht vor:

  • bei kurzfristigen Beschäftigungen, die nur gelegentlich, beispielsweise zwischen Schulabschluss und Studium, ausgeübt werden,

  • bei kurzfristigen Beschäftigungen während ruhender Arbeitsverhältnisse, z.B. wegen Bundesfreiwilligendienst,

  • wenn diese neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausgeübt werden,

  • bei beruflich nicht-aktiven Personen, wie z. B. Hausfrauen oder Rentnern

Berufsmäßigkeit liegt allerdings sehr wohl vor:

  • bei kurzfristigen Beschäftigungen in der Elternzeit,

  • bei Arbeitslosigkeit

Tipp: Sollten Sie unsicher hinsichtlich der Beurteilung sein, so kontaktieren Sie die letzte Krankenkasse des Arbeitnehmers oder die Minijob-Zentrale.

 

Ende der Bestandsschutzregel für Alt-Minijobs zum 31. Dezember 2014

10. Oktober 2014

Arbeitnehmer, die bereits vom dem 01.01.2013 in einer Beschäftigung standen und seit diesem Zeitpunkt ein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt zwischen EURO 400,01 und EURO 450,00 erzielen, hatten bislang vollen Sozialversicherungsschutz. Mit Anhebung der Entgeltgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen zum 01.01.2013 hätten diese Personen eigentlich als Minijobber behandelt werden müssen. Der Gesetzgeber hat ihnen jedoch für längstens zwei Jahre weiterhin vollen Sozialversicherungsschutz ermöglicht; dieser Bestandsschutz endet zum 31.12.2014.

Das bedeutet:
Beträgt das Arbeitsentgelt ab dem 01.01.2015 weiterhin regelmäßig maximal EURO 450,00, so ist die Beschäftigung unter den bisherigen Bedingungen zum 31.12.2014 abzumelden und zum 01.01.2015 als geringfügig entlohnte Beschäftigung bei der Minijob-Zentrale anzumelden. Soll weiterhin die volle Sozialversicherungspflicht gewünscht sein, so müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ab 01. Januar 2015 ein monatliches Arbeitsentgelt von regelmäßig mehr als EURO 450,00 vereinbaren.

 

Details zur Besteuerung von Elektro- und Hybridautos

29. September 2014


Mit BMF-Schreiben vom 05.06.2014 hat das Bundesfinanzministerium Details zur Besteuerung von Elektro- und Hybridfahrzeugen veröffentlicht. Für Elektro- und Hybridautos wird danach bei Anwendung der 1%-Regel die Bemessungsgrundlage (also der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs) gekürzt um die Anschaffungskosten des Batteriesystems. Die Höhe dieses Betrages richtet sich nach dem Erstzulassungsdatum des Autos. Zu errechnen ist ein Betrag je Kilowattstunde (kWh) abhängig von der Batteriekapazität.

Der Betrag je Kilowattstunde beträgt für Fahrzeuge mit einem Erstzulassungsdatum von 2013 und früher EURO 500,00; er verringert sich bis zum Jahr 2022 um jährlich EURO 50,00. Das bedeutet, dass für Fahrzeuge mit einem Erstzulassungsdatum von 2022 und später nur noch ein Betrag von EURO 50,00 je kWh vom Bruttolistenpreis abgezogen werden kann.

Der Höchstbetrag für Fahrzeuge mit einem Erstzulassungsdatum von 2013 und früher liegt bei EURO 10.000,00; dieser Betrag verringert sich bis zum Jahr 2022 um jährlich EURO 500,00. Das bedeutet, dass für Fahrzeuge mit einem Erstzulassungsdatum von 2022 und später maximal EURO 5.500,00 vom Bruttolistenpreis abgezogen werden können.

Beispiel 1: Ein Steuerpflichtiger hat in 2014 ein Elektroauto mit einer Batteriekapazität von 18 kWh erworben. Der Bruttolistenpreis beträgt EURO 45.000,00, dieser ist zu kürzen um EURO 8.100,00 (18 kWh x EURO 450,00). Die Bemessungsgrundlage für den Ansatz der 1%-Regel beträgt demnach EURO 36.900,00.

Beispiel 2: Ein Steuerpflichtiger hat in 2014 ein Elektroauto mit einer Batteriekapazität von 25 kWh erworben. Der Bruttolistenpreis beträgt EURO 45.000,00, dieser ist zu kürzen um EURO 9.500,00 (25 kWh x EURO 450,00 = EURO 11.250,00, maximal abziehbar sind EURO 9.500,00). Die Bemessungsgrundlage für den Ansatz der 1%-Regel beträgt demnach EURO 35.500,00.

Eine Minderung der Bemessungsgrundlage ist nur dann vorzunehmen, wenn der Listenpreis die Kosten des Batteriesystems beinhaltet. Wird das Batteriesystem nicht zusammen mit dem Fahrzeug angeschafft, sondern beispielsweise geleased, so kommt eine Minderung der Bemessungsgrundlage nicht in Betracht.

 

Mindestlohn von EURO 8,50 ab 01.01.2015

08. September 2014


Der Bundestag hat beschlossen, zum 01.01.2015 einen flächendeckenden Mindestlohn von EURO 8,50 einzuführen. Der Mindestlohn gilt für alle in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer über 18 Jahre.

Eine Anpassung des Mindestlohns ist zum 01.01.2017 und dann in einem Rhythmus von zwei Jahren vorgesehen. Die Anpassung erfolgt durch eine Kommission aus Arbeitgebern und Gewerkschaften.

Die einzige Ausnahme beim gesetzlichen Mindestlohn stellen Auszubildende dar. So muss für Pflichtpraktika, die während der Schulzeit, der Ausbildung oder des Studiums absolviert werden, kein Mindestlohn gezahlt werden. Bei freiwillig absolvierten Praktika ist die Dauer für die Gewährung des Mindestlohns maßgeblich. So werden bei freiwilligen  Praktika die Zeiten mit EURO 8,50 vergütet, die drei Monate überschreiten.

Für Zeitungszusteller wurde eine Übergangsregelung beschlossen. Hier erfolgt die Einführung des Mindestlohns stufenweise. Vom 01.01.2015 an erhalten die Beschäftigten mindestens 75% (EURO 6,38), ab 01.01.2016 mindesten 85% (EURO 7,23), ab 01.01.2017 gilt hier ein Mindestlohn von EURO 8,50 (ungeachtet des zum 01.01.2017 neu festgesetzten Mindestlohns) und ab 01.01.2018 dann der jeweils volle Mindestlohn.

Für Langzeitarbeitslose gilt folgende Sonderregelung: Arbeitgeber bekommen die Möglichkeit, für Arbeitnehmer, die zuvor über ein Jahr arbeitslos waren, innerhalb der ersten sechs Monate nach wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt, vom Mindestlohn abzuweichen. Ob diese Regelung längerfristig Bestand haben wird, soll im Juni 2016 auf Grundlage der bis dahin gemachten Erfahrungen entschieden werden.

 

Urlaubsanspruch von Minijobbern

01. September 2014


Genau wie Festangestellte haben auch Aushilfen, wie z.B. Minijobber, Anspruch auf Urlaub (§ 2 Abs. 2 TzBfG). Dabei stellt die Ermittlung des Urlaubsanspruchs die Unternehmen häufig vor die Frage, wie dieser denn zu berechnen sei. Grundsätzlch gilt: Die Urlaubstage werden entsprechend der Wochenarbeitstage errechnet. Bei Teilzeitbeschäftigten, die regelmäßig an weniger Wochentagen arbeiten als die beschäftigen Vollzeitkräfte, ist die Zahl der Urlaubstage entsprechend zu verringern. Als Berechnungsgrundlage gilt das Verhältnis von Beschäftigungstagen zu den Werktagen des Kalenderjahres. Bei einem Erholungsurlaub von 25 Tagen im Jahr und einer Fünf-Tage-Woche im Betrieb besteht bei beispielsweise drei regelmäßigen Wochenarbeitstagen ein Urlaubsanspruch von 15 Tagen (25 Urlaubstage/5 Wochenarbeitstage x 3 regelmäßige Arbeitstage).

 

Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei minderjährigen Minijobbern

30. Juli 2014


Da die Rentenversicherungspflicht bei Schülern in der Regel noch kein Thema ist, stellen diese meist Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht.

Dabei ist jedoch zu beachten, dass ein wirksamer Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nur gestellt werden kann, wenn eine uneingschränkte Geschäftsfähigkeit vorliegt. Nach deutschem Recht ist dies erst mit der Vollendung des 18. Lebensjahrs möglich. Für eine rechtswirksame Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung ist daher die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gilt grundsätzlich ab dem Monat, ab dem der Antrag beim Arbeitgeber eingeht, frühestens jedoch mit Beginn der Beschäftigung. Dies setzt allerdings voraus, dass der Arbeitgeber bis zur nächsten Entgeltabrechnung, spätestens jedoch innerhalb von sechs Wochen (42 Tagen) nach Eingang des Befreiungsantrags der Minijobzentrale die Befreiung anzeigt. Sollte die Frist versäumt werden, so gilt die Befreiung erst ab dem Monat, der dem Monat des Eingangs des Befreiungsantrags folgt.

Sollte der Antrag auf Befeiung nur durch den Minderjährigen unterschrieben worden sein, so besteht so lange Rentenversicherungspflicht, bis der Antrag mit Unterschrift der Eltern rechtswirksam nachgeholt wurde.

 

Überlassung von (Elektro)-Bikes an Arbeitnehmer

12. Juli 2014


Bereits mit Beschluss vom 23.11.2012 hat die oberste Finanzbehörde der Länder die Behandlung der Überlassung von (Elektro-) Fahrrädern an Arbeitnehmer geregelt.

Die Überlassung eines Fahrrads oder E-Bikes an einen Arbeitnehmer stellt einen Sachbezug dar, der wie folgt zu behandeln ist: Als monatlicher Sachbezugswert der privaten Nutzung sind 1 % der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen. Der monatliche Sachbezugswert beinhaltet Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte und Heimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung. Ein geldwerter Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist nicht zusätzlich zu berücksichtigen. Die Freigrenze für Sachbezüge i.H.v. EURO 44,00 im Monat ist nicht anzuwenden.

Umsatzsteuerrechtlich hat der Arbeitgeber die Überlassung als Umsatz zu versteuern. Folglich hat er aus den Anschaffungs- bzw. Leasingkosten auch den vollen Vorsteuerabzug.

 

Wissenswertes zum Thema Mindestlohn

03. Juni 2014


Ab 2015 soll niemand mehr unter EURO 8,50 verdienen, das Gesetz befindet sich allerdings noch im Gesetzgebungsverfahren. Beschlossen ist also noch nichts.

Laut des Gesetzentwurfs sollen auch für Minijobber keine Ausnahmen gelten. Lediglich für

  • Langzeitarbeitslose innerhalb der ersten sechs Monate nach Antritt einer Arbeitsstelle
  • Jungendliche unter 18 Jahren ohne Ausbildung
  • Parktikanten in Berufsvorbereitung

sieht der Gesetzgeber ausnahmen vor.

 

Kürzung der Ein-Prozent-Regel für Elektroautos

19. März 2014


Bei der Anwendung der Ein-Prozent-Regel für Elektroautos wird die Bemessungsgrundlage (also der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs) gekürzt um die Anschaffungskosten des Batteriesystems, maximal aber um EURO 9.500,00.

Beispiel: Bei einem Fahrzeug mit einem Bruttolistenpreis von EURO 39.500,00 entfallen EURO 11.000,00 auf das Batteriesystem. Die Bemessungsgrundlage für die Ein-Prozent-Regel beträgt somit EURO 30.000,00. Zu versteuern sind also nur EURO 300,00 anstatt EURO 395,00. Auch reduziert sich der geldwerte Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entspechend.

 

Sachbezugswerte für Mittagessen ab 2014 angehoben

15. Januar 2014


Wird den Mittarbeitern eines Unternehmens ein kostenloses Mittagessen angeboten, so muss dieses seit dem 1. Januar 2014 mit EURO 3,00 versteuert werden. Alternativ kann der Arbeitgeber den Sachbezugswert auch pauschal mit 25% versteuern was gleichzeitig zur Sozialversicherungsfreiheit führt. Der Sachbezugswert gilt unabhängig vom Preis des Essens.

Gibt der Arbeitgeber Essensmarken oder Restaurantschecks aus, so dürfen diese EURO 3,10 über dem Sachbezugswert liegen (also EURO 6,10 je Scheck). Gleichwohl müssen in diesem Fall nur EURO 3,00 pauschal durch den Arbeitgeber versteuert werden. Es können pro Monat maximal 15 Schecks je Vollzeitkraft ausgegeben werden. Mitarbeiter auf Auswärtstätigkeiten dürfen keine Schecks erhalten.

 

Erste Tätigkeitsstätte ab 2014 neu geregelt

4. Januar 2014


Seit 01.01.2014 ist an die Stelle der regelmäßigen Arbeitsstätte nun die erste Tätigkeitsstätte getreten. Nach der gesetzlichen Definition ist die erste Tätigkeitsstätte eine ortsfeste betriebliche Einrichtung, die allerdings auch bei einem Kunden sein kann. Es ist allerdings nur eine erste Tätigkeitsstätte je Dienstverhältnis möglich. Die erforderliche Zuordnung erfolgt anhand der arbeits- oder dienstrechtlichen Festlegungen durch den Arbeitgeber. Falls solche Festlegungen uneindeutig oder nicht getroffen sind, werden hilfsweise quantitative Kriterien herangezogen. So kann von einer ersten Tätigkeitsstätte ausgegangen werden, wenn der der Arbeitnehmer
  • typischerweise arbeitstäglich oder
  • je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder
  • mindestens ein drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit

dort verbringen soll. Es ist daher durchaus möglich, dass ein Arbeitnehmer über keine erste Tätigkeitsstätte verfügt. Sollte mehr als eins der vorgenannten Kriterien zutreffen, so kann der Arbeitgeber bestimmen, welche dieser Tätigkeitsstätten die erste Tätigkeitsstätte ist. Fehlt eine solche Bestimmung, wird zugunsten des Arbeitnehmers die Tätigkeitsstätte zugrunde gelegt, die der Wohnung des Arbeitnehmers am nächsten liegt. Ein Arbeitnehmer kann je Dienstverhältnis höchstens eine erste Tätigkeitsstätte haben. Dabei ist zu beachten, dass ein Homeoffice niemals eine erste Tätigkeitsstätte darstellt.

 

2014 - Änderungen bei den Verpflegungspauschalen

29. Dezember 2013


Bislang gab es Verpflegungspauschalen in Höhe von EURO 6,00, EURO 12,00 und EURO 24,00. Dies wird von 2014 an erheblich vereinfacht. Für den An- und Abreisetag gibt es bei mehrtägigen Dienstreisen nun jeweils einen steuerfreien Verpflegungsmehraufwand von EURO 12,00, auch wenn die Abwesenheit weniger als acht Stunden beträgt. Entscheident ist, dass zwischen An- und Abreisetag wenigstens eine Übernachtung liegt. Die Verpflegungspauschale von EURO 6,00 entfällt.

Weiterhin besteht die Möglichkeit, die nunmehr geltenden Verpflegungspauschalen für Arbeitnehmer zu verdoppeln, wenn der Arbeitgeber den Aufschlag mit 25% Lohnsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag pauschal versteuert.

 

Stark gefragt

31. Januar 2013

 


Am 2. Kontaktabend des Business Plan Wettbewerbs Berlin-Brandenburg beantworteten die Mitarbeiter der Oberhoff & Zschieschan Management Consultants GmbH interessierten Gründern Fragen rund um die Themen Personal und Organisation. Bei Schnittchen und Getränken hatten die Neulinge die Möglichkeit, sich mit erfahrenen Unternehmern über Gründungsthemen auszutauschen. Der Wettbewerb ist stufenweise aufgebaut und begleitet Gründungswillige bei der Erstellung ihrer Businesspläne bis hin zur Preisverleihung. Im ersten Durchgang freuten sich bereits die ersten drei Teilnehmer jeder Gruppe über ihre prämierten Auszeichnungen. Ab der zweiten Stufe des Wettbewerbs vom 12.02.2013 bis 28.02.2013 sind die Berater der Oberhoff & Zschieschan Management Consultants GmbH als Juroren aktiv.

Näheres zum Wettbewerb unter www.b-p-w.de

 

     
       
       

 

Bilanz-Veröffentlichtung: Erleichterung für kleine GmbH´s

28. Januar 2013


Mit der veröffentlichung des Mikrobilanzgesetzes vom 29. November 2012 wird der Zwang zur Offenlegung ein wenig abgemildert. Für Abschlussstichtage nach dem 30. Dezember 2012 (also für das Wirtschaftsjahr 2012 bzw. 2012/2013) müssen die Bilanzen sogenannter "Kleinstkapitalgesellschaften" nicht mehr zwingend im Bundesanzeiger veröffentlicht werden, es genügt eine Hinterlegung. Interessenten können die Bilanz nur gegen Gebühr abrufen.

Mit den begünstigten "Kleinstkapitalgesellschaften" sind GmbH´s gemeint, die höchstens eines der drei folgenden Merkmale überschreiten:

  • EURO 350.000,00 Bilanzsumme
  • EURO 700.000,00 Umsatz pro Jahr
  • zehn Mitarbeiter im Jahrsdurchschnitt

Fazit: Es ändert sich im Grunde nicht viel. Die Jahresabschlüsse müssen nach wie vor eingericht werden, sie sind nur eben nicht mehr für jedermann sofort gratis abrufbar.

 

Maximal Berlin

24. Januar 2013


Auf dem Neujahrsempfang des Berlin Maximal Clubs vom Berliner Tagesspiegel hörten die Teilnehmer Bewegendes aus der Chronik eines Berliner Familienunternehmens. Anregende Diskussionen gab es beim anschließenden "Get Together". Auch hier war Business Process Outsourcing ein viel gefragtes Thema.

Näheres unter http://club.berlin-maximal.de

 


 

Weihnachtsfeier teurer als geplant?

20. Dezember 2012


Arbeitgeber können bis zu zweimal im Jahr Betriebsverantaltungen (z.B. eine Weihnachtsfeier) ihren Arbeitnehmern steuerfrei zuwenden. Voraussetzung dafür ist, dass die Kosten hierfür EURO 110,00 einschließlich Mehrwertsteuer je Veranstaltung nicht übersteigen. Bei dem Betrag von EURO 110,00 handelt es sich dabei um eine Freigrenze, nicht etwa um einen Freibetrag. Übersteigen die Kosten den Wert von EURO 110,00, so ist der gesamte Betrag dem Lohn hinzuzurechnen und wird somit steuer- und sozialversicherungspflichtig. Ist dies seitens des Arbeitgebers nicht gewünscht, so kann dieser die Zuwendungen mit 25% pauschal versteuern; in diesem Fall bleiben die Zuwendungen auch sozialversicherungsfrei.

 

Herausforderung E-Bilanz (elektronische Bilanz)

19. Dezember 2012


Ab 2013 müssen alle bilanzierenden Unternehmen die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebener Gliederung elektronisch an die Finanzverwaltung übermitteln.

Die Regelung gilt auch für die anlässlich einer Änderung der Gewinnermittlungsart, Betriebsaufgabe, Betriebsveräußerung, Gesellschafterwechsels oder im Fall einer Umwandlung aufzustellenden Bilanzen.

Die für die Übermittlung der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung zu verwendende Gliederung (Taxonomie) steht unter www.esteuer.de zum Abruf bereit.

Die verbleibende Zeit sollten Unternehmen nutzen, um nach einer gründlichen Analyse die erforderlichen Umstellungen in der Finanzbuchhaltung zu ermitteln und anschließend in der Datenverarbeitung umzusetzen. Entsprechend anzupassende Prozesse müssen beschrieben und Buchungsanweisungen verfasst werden.

Das Projekt E-Bilanz Implementierung

 

Neu: Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung "GmbB"

18. Dezember 2012


Als Alternativie zur britischen Limited Liability Partnership (LLP) hat das Bundeskabinett einen Gesetzentwurf zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung "GmbB" beschlossen.

Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung stellt für die freien Berufe eine Variante der bisherigen Partnerschaftsgesellschaft dar. Voraussetzung ist der Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die dem Schutz des Vertragspartners dient. Durch den Zusatz "mit bschränkter Haftung" ist auf die Haftungsbeschränkung aufmerksam zu machen. Mit dem Inkrafttreten kann Anfang 2013 gerechnet werden.

Bei der herkömmlichen Partnerschaftsgesellschaft konzentriert sich die Haftung auf den handelnden Gesellschafter. Bei der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung wird die Haftung für berufliche Fehler auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Im Gegenzug wird ein angemessener berufsrechtlicher Versicherungsschutz eingeführt. Die Partschaftsgesellschaft muss die Haftungsbeschränkung nun durch den Zusatz "mbB", der auch in das Partnerschaftsregister einzutragen ist,  kenntlich machen.

Die Haftungsbeschränkung gilt ausschließlich für berufliche

 

Übermittlung von Steueranmeldungen ab 01.01.2013 nur noch mit Zertifikat

17. Dezember 2012


Ab 01.01.2013 müssen Lohnsteueranmeldungen, Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Anträge auf Dauerfristverlängerung zwingend authentifiziert übertragen werden.

Von dieser Verpflichtung sind auch schon die (Vor-) Anmeldungen für den Monat Dezember 2012  betroffen, da diese erst nach Ablauf des Monats und somit in 2013 zu übermitteln sind. Steuerpflichtige Unternehmen und Unternehmer müssen müssen daher mit der Festsetzung eines Verspätungszuschlags von bis zu 10% des anzumeldenden Betrags rechnen, wenn die Daten erst nach der gesetzlichen Abgabefrist elektronisch übermittelt werden.

Das für die authentifizierte Übermittlung der Anmeldungen erforderliche Zertifikat ist im Elster-Online-Portal unter www.elsteronline.de/eportal in der Rubrik "Registrierung" erhältlich.

Da die Bearbeitung des Zertifikatsantrags ein paar Tage dauert, sollte, um eine fristgerechte Abgabe der Anmeldungen zu gewährleisten, die Registrierung nach möglichkeit noch vor dem Jahreswechsel erfolgen.

 

Anhebung der Minijob Grenze zum 01.01.2013

15. November 2012


Die Arbeitsentgeltgrenze bei Minijobs wird zum 01.01.2013 von bisher EURO 400,00 auf EURO 450,00 angehoben. Ebenfalls angehoben wird die Grenze für das monatliche Gleitzonenentgelt von bisher EURO 800,00 auf EURO 850,00.

Minijobs sind ab 2013 Rentenversicherungspflichtig, allerdings können sich Arbeitnehmer auf Antrag befreien lassen. Bei bereits bestehenden geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen ändert sich nichts.